Allgemeine Versicherungsbedingungen
Simpego Haustierversicherung Pet
Ausgabe November 2026
- A – Allgemeine Bestimmungen
- A.1 Versicherte Haustiere
- A.2 Versicherte Personen
- A.3 Örtlicher Geltungsbereich
- A.4 Umzug ins Ausland
- A.5 Halter- oder Eigentümerwechsel oder Änderung des versicherten Haustieres
- A.6 Tod des versicherten Haustieres
- A.7 Karenzfrist
- A.8 Obliegenheiten im Schadenfall
- A.9 Jahresfranchise, Selbstbehalte und Kostenübernahme
- A.10 Jahresfranchise und jährliche Versicherungssummen
- A.11 Allgemeine Ausschlüsse
- A.12 Information zur Art der Versicherungsdeckungen
- B – Krankheit, Vorerkrankungen und Unfall
- B.1 Sorgfaltspflicht rund um die Haustierhaltung
- B.2 Tierärzte und andere anerkannte Leistungserbringer
- B.3 Definition Zeitpunkt Schadeneintritt
- B.4 Umfang der Schadenmeldung
- B.5 Vorgehen bei Uneinigkeit im Schadenfall
- B.6 Versicherte Leistungen
- B.7 Entschädigungsrichtlinien
- B.8 Leistungsbegrenzungen / -beschränkungen / -kürzungen
- B.9 Versichertes Ereignis Krankheit
- B.10 Versichertes Ereignis Unfall
- B.11 Vorerkrankung
- B.12 Zusätzliche Bausteine
- B.13 Ausschlüsse
- C – Zusatzdeckungen
A – Allgemeine Bestimmungen
A.1 Versicherte Haustiere
Versichert sind die im Versicherungsvertrag aufgeführten Haustiere, deren Halter oder Eigentümer der Versicherungsnehmer ist.
A.2 Versicherte Personen
Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle mit ihm dauerhaft im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
A.3 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit.
Es besteht keine Deckung, wenn im Ausland eine Behandlung durchgeführt wurde, die in der Schweiz gemäss Tierschutzgesetz nicht zulässig ist oder den ethischen Grundsätzen der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) widerspricht.
A.4 Umzug ins Ausland
Verzieht der Versicherungsnehmer ins Ausland, erlischt die Deckung sofort, d.h. per Abmeldedatum bei der bisherigen Wohngemeinde.
A.5 Halter- oder Eigentümerwechsel oder Änderung des versicherten Haustieres
Ändert sich der Halter des versicherten Haustieres, etwa durch Verkauf oder Verschenken, muss simpego innerhalb von 14 Tagen ab erfolgter Halteränderung schriftlich unter Angabe des neuen Halters / Eigentümers informiert werden. Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag gehen dann auf den neuen Halter / Eigentümer über.
Der neue Halter / Eigentümer hat die Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Halteränderung schriftlich auf die Übernahme des Versicherungsvertrages zu verzichten. Der Versicherungsschutz endet mit dem Verzicht der Übernahme sofort.
Simpego hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Information über die Halteränderung, vom Vertrag zurückzutreten. Tritt simpego vom Vertrag zurück, dann endet der Vertrag 30 Tage nach Mitteilung des Rücktritts an den neuen Halter / Eigentümer.
Der Versicherungsvertrag gilt für die im Vertrag genannten Haustiere. Wechselt eines der versicherten Haustiere, z.B. weil ein Umtausch beim Züchter stattgefunden hat, dann ist simpego umgehend zu informieren. Der Versicherungsschutz geht nicht automatisch auf das neue Haustier über.
Verstirbt das versicherte Haustier, erlischt der Versicherungsvertrag per Todesdatum.
A.6 Tod des versicherten Haustieres
A.7 Karenzfrist
Ab dem Vertragsbeginn besteht für alle Deckungen ausser Unfall, Budget für Prävention und Rettung & Bergung eine 30 tägige Karenzfrist. Wird eine Deckung im Zuge einer Vertragsanpassung neu eingeschlossen, beginnt die Karenzfrist für diese Deckung am Beginndatum des Änderungsvertrages. Während der Karenzfrist besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Für Schäden, die während der Karenzfrist eintreten, und für mit diesen Schäden zusammenhängende Folgeschäden und Folgekosten, besteht auch nach Ablauf der Karenzfrist keine Deckung.
A.8 Obliegenheiten im Schadenfall
- Der Versicherungsnehmer muss simpego über alle Schadenereignisse unverzüglich online / per E-Mail / per Post / per Telefon benachrichtigen und die Weisungen von simpego befolgen:
Website: https://www.simpego.ch/pet/schaden
Mail: claims@simpego.ch
Telefon: +41 58 521 11 11 - Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen sind verpflichtet, Massnahmen zur Abwehr oder Minderung eines Schadens zu ergreifen. Bei Schäden an Sachen (Schäden an Mietobjekten) darf ohne Zustimmung von simpego an den beschädigten Sachen keine Veränderung vorgenommen werden, bevor der Schaden ermittelt ist.
- Alle Angaben zum Schadenfall und sämtliche Tatsachen, die die Feststellung der Schadenumstände beeinflussen, sind vollständig, inhaltlich korrekt, rechtzeitig und freiwillig mitzuteilen. Dies gilt auch für Aussagen gegenüber Sachverständigen und Ärzten oder anderen Leistungserbringer. Kommt der Versicherte diesen Verpflichtungen nicht nach, kann simpego die Leistungen verweigern. Simpego kann eine schriftliche Schadenmeldung verlangen. Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt und die Höhe des Schadens nachzuweisen. Simpego ist ermächtigt, sämtliche Untersuchungen durchzuführen und Informationen einzuholen, die der Ermittlung des Schadens dienen, insbesondere auch beim behandelnden Tierarzt, Spezialisten und Kliniken. Falls für die Ermittlung der Krankengeschichte notwendig, kann simpego auch Informationen bei bisherigen Tierärzten einholen. Erforderliche Unterlagen und Informationen wie z.B. Angaben zu bisherigen Tierärzten oder Angaben zu den schadenverursachenden oder -beteiligten Drittpersonen sind simpego bei entsprechender Aufforderung auszuhändigen.
- Erfolgt die Meldung des Schadenereignisses direkt durch die behandelnde Tierarztpraxis, informiert simpego den Versicherungsnehmer über die Schadenmeldung. Falls für die Behandlung notwendig, kann simpego der behandelnden Tierarztpraxis oder anderweitigen Leistungserbringern Auskunft über den Versicherungsschutz erteilen.
- Der Rechnungsbetrag gegenüber Leistungserbringenden ist vom Versicherungsnehmer geschuldet, d.h. die Entschädigung von simpego erfolgt direkt an den Versicherungsnehmer, sofern keine Kooperation zwischen simpego und dem Leistungserbringer über Direktzahlungen besteht. Besteht eine solche Kooperation, wird der Leistungserbringer den Versicherungsnehmer entsprechend informieren.
- Liegt die Ursache des Schadenereignisses bei einer Drittperson oder -tier oder einer böswilligen Handlung, ist dies durch den Versicherungsnehmer unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Die Daten der Drittperson sind vom Versicherungsnehmer soweit möglich zu ermitteln resp. zu dokumentieren und simpego zur Verfügung zu stellen (für allfällige Regressforderungen).
A.9 Jahresfranchise, Selbstbehalte und Kostenübernahme
- Jahresfranchise: Ist für eine Deckung im Versicherungsvertrag eine Jahresfranchise vereinbart, gehen alle bei simpego eingereichte Kosten für versicherte Ereignisse zu Lasten des Versicherungsnehmers, bis die Jahresfranchise erreicht ist. Die Jahresfranchise gilt pro Vertragsjahr. Beispiel: Jahresfranchise CHF 300 heisst, die ersten CHF 300 der versicherten Kosten für das laufende Vertragsjahr werden vom Versicherungsnehmer übernommen.
- Kostenübernahme: Ist für eine Deckung im Versicherungsvertrag eine Kostenübernahme vereinbart, übernimmt simpego pro versichertem Ereignis den definierten Anteil der versicherten Kosten. Beispiel: Kostenübernahme 80% heisst, simpego übernimmt bei einem versicherten Ereignis maximal 80% der versicherten Kosten.
- Selbstbehalt: Ist für eine Deckung im Versicherungsvertrag ein Selbstbehalt vereinbart, geht dieser bei jedem versicherten Ereignis zu Lasten des Versicherungsnehmers.
- Ist eine Kostenübernahme oder ein Selbstbehalt altersabhängig, ist das Behandlungsdatum massgebend.
- Eine allfällige Leistungsbegrenzung (Versicherungssumme) wird erst nach Abzug der Jahresfranchise oder des allfälligen Selbstbehaltes und der Kostenübernahme angewendet. D.h. von den Gesamtkosten des versicherten Ereignisses wird zuerst die Jahresfranchise oder ein allfälliger Selbstbehalt abgezogen, danach wird eine allfällige Kostenübernahme angewendet, erst auf den verbleibenden Betrag wird die vereinbarte Versicherungssumme angewendet.
A.10 Jahresfranchise und jährliche Versicherungssummen
Die Jahresfranchise und die jährlichen Versicherungssummen beziehen sich immer auf ein volles Vertragsjahr. Das Vertragsjahr ist immer das volle Jahr (365/366 Tage) bis zum auf dem Versicherungsvertrag definierten Vertragsende. Wurde bei Vertragsabschluss ein bestimmter Tag festgesetzt, an dem das neue Vertragsjahr jeweils starten soll (z.B. der 1. Januar), dann kann das dazu führen, dass das erste Vertragsjahr unterjährig, d.h. kürzer als ein volles Jahr ist. Auch bei unterjähriger Vertragslaufzeit gelten die Jahresfranchise und die jährlichen Versicherungssummen ungekürzt in voller Höhe.
A.11 Allgemeine Ausschlüsse
Nicht versichert sind Schäden:
- durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion und Aufstand und den dagegen ergriffenen Massnahmen. Zudem für Schäden durch Terrorismus (eine angedrohte oder tatsächliche Handlung aus politischen, religiösen, ideologischen oder ähnlichen Motiven) und der Massnahmen zur Kontrolle, Verhinderung oder Unterdrückung terroristischer Handlungen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen;
- infolge inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen, Sachen oder Tieren anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, es wird glaubhaft dargelegt, dass der Versicherungsnehmer alle zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat;
- infolge Veränderung der Atomkernstruktur ohne Rücksicht auf ihre Ursache;
- im Zusammenhang mit Seuchen, Epidemien und Pandemien;
- von oder verursacht durch Haustiere, für die das Alter bei Vertragsbeginn falsch angegeben und bei Vertragsbeginn tatsächlich jünger als 8 Wochen alt waren;
- von oder verursacht durch Haustiere, die zum Angreifen trainiert wurden;
- von oder verursacht durch Haustiere, die zum Bewachen, Kämpfe, Zucht oder für kommerzielle Zwecke eingesetzt werden;
- von oder verursacht durch Haustiere, die bereits Menschen oder andere Tiere angegriffen und schwer verletzt haben.
A.12 Information zur Art der Versicherungsdeckungen
Bei allen Deckungen handelt es sich um Schadenversicherungen, d.h. bei Eintritt eines versicherten Ereignisses ist für die Berechnung einer Entschädigung der tatsächlich entstandene Schaden massgebend.
B – Krankheit, Vorerkrankungen und Unfall
B.1 Sorgfaltspflicht rund um die Haustierhaltung
Der Tierhalter ist für die Gesundheit und das Wohlbefinden des versicherten Haustiers verantwortlich. Er ist verpflichtet, die nötigen Vorkehrungen und Massnahmen zu treffen, damit das Haustier keine unnötigen Krankheiten oder Verletzungen erleidet. Dies bedeutet insbesondere:
- die Bestimmungen des Schweizer Tierschutzgesetztes müssen jederzeit eingehalten werden;
- erkrankt oder verunfallt das versicherte Haustier schwer, muss unverzüglich eine Untersuchung durch den Tierarzt erfolgen;
- Behandlungsempfehlungen vom Tierarzt müssen befolgt werden.
B.2 Tierärzte und andere anerkannte Leistungserbringer
Anerkannt von simpego sind folgende Leistungserbringer:
- Tierärzte mit eidgenössischem oder gleichwertigem Diplom und Tierarzthelfer / Praxisassistenten, sofern sie für die durchgeführte Behandlung ausgebildet wurden.
- Chiropraktiker
- im Zusammenhang mit komplementärmedizinischen Behandlungen zudem Therapeuten und Homöopathen
Eine Auflistung der anerkannten Ausbildungen für Chiropraktiker, Therapeuten und Homöopathen finden Sie hier: https://help.simpego.ch/de/article/anerkannte-ausbildungen-nbjjcj/
B.3 Definition Zeitpunkt Schadeneintritt
Der Schadeneintritt ist der Tag, an dem das versicherte Haustier erstmals Symptome einer Erkrankung zeigt. Liegen keine erkennbaren Symptome vor, gilt der Tag der ersten Verdachtsdiagnose, Diagnose oder des erstmaligen festgestellten Befundes, einschliesslich zufällig erhobener Nebenbefunde als Schadeneintritt.
Bei Unfällen gilt der Tag des Unfalls als Schadeneintritt.
B.4 Umfang der Schadenmeldung
Folgende Unterlagen und Angaben müssen im Zusammenhang mit einer Schadenmeldung eingereicht werden:
- Original Tierarztrechnung mit Behandlungsdatum, behandeltem Haustier, erbrachte Leistungen und Medikamente und Rechnungsbetrag sowie Adresse und Telefonnummer des Tierarztes und Name und Adresse des Halters / Eigentümers.
- alle bisher erhaltenen Berichte vom Tierarzt inkl. Angabe zur Diagnose, die mit dieser Behandlung im Zusammenhang stehen (speziell auch das Datum der Erstdiagnose), sofern nicht bereits mit vorgängigen Schadenmeldungen eingereicht
- Belege, Quittungen und vom Tierarzt ausgestellte Rezepte. Rezepte müssen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der versicherten Leistung gültig sein, d.h. wird z.B. eine Rechnung für verschreibungspflichtiges Medizinalfutter eingereicht, muss das eingereichte Rezept am Bezugsdatum des Futters gültig gewesen sein.
B.5 Vorgehen bei Uneinigkeit im Schadenfall
Sollte es zu Uneinigkeiten kommen zwischen dem Versicherungsnehmer und simpego, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die strittige Angelegenheit von einem unabhängigen Tierarzt beurteilt wird. Dieser wird gemeinsam bestimmt und darf in keinem Vertrauensverhältnis zu einer versicherten Person oder simpego stehen. Simpego übernimmt dabei die Kosten für die Überprüfung durch den Tierarzt. Alle dem Versicherungsnehmer anfallende Kosten wie Anreisekosten, Zeitaufwand usw. obliegen dem Versicherungsnehmer. Die Entscheidung des unabhängigen Tierarztes ist für beide Parteien bindend.
B.6 Versicherte Leistungen
Simpego bezahlt bei jedem versicherten Ereignis:
- die Kosten für die vom Tierarzt, der Tierarztpraxis oder dem Chiropraktiker empfohlenen Behandlungen
- die Kosten für notwendige stationäre Aufenthalte des versicherten Haustieres (Kosten für den Aufenthalt des Halters oder von Begleitpersonen sind ausgeschlossen)
- medizinisch notwendige Hilfsmittel:
- Vollständiger oder nahezu vollständiger Funktionsersatz: Hilfsmittel, die eine ausgefallene oder weitgehend aufgehobene Körperfunktion ersetzen oder kompensieren (z. B. Prothesen oder Rollstühle), sind im Rahmen der Behandlung mitversichert.
- Funktionsunterstützung: Hilfsmittel, die eine noch vorhandene Körperfunktion lediglich unterstützen oder stabilisieren (z. B. Orthesen, Sonnenbrillen oder Sauerstoffzelte). Pro versichertem Haustier ist die Leistung für jedes Hilfsmittel auf einmalig CHF 200 begrenzt. D.h. werden im Verlaufe der gesamten Vertragslaufzeit unterschiedliche Hilfsmittel benötigt, die nicht den gleichen Zweck erfüllen, erfolgt die Beteiligung pro Hilfsmittel. Wird ein Hilfsmittel, für das bereits eine Beteiligung erfolgt ist lediglich ersetzt durch ein gleiches oder ähnliches Hilfsmittel, das den gleichen Zweck erfüllt, beteiligt sich simpego so lange an den Kosten, bis der einmalige Betrag von CHF 200 ausgeschöpft ist.
Die Behandlung oder das benötigte medizinische Hilfsmittel muss durch einen Tierarzt oder anderen anerkannten Leistungserbringer erfolgen oder verordnet worden sein. Simpego übernimmt keine Kosten für Behandlungen oder Hilfsmittel, die nicht von einem Tierarzt oder anderen anerkannten Leistungserbringer angeordnet, empfohlen oder durchgeführt worden sind.
B.7 Entschädigungsrichtlinien
- Maximale Entschädigung pro Vertragsjahr: Die Versicherungssumme pro Deckung pro Vertragsjahr ist im Versicherungsvertrag aufgeführt. Die maximal versicherte Summe pro Vertragsjahr kann dabei nicht überschritten werden. Das heisst z.B., dass für alle Schäden, die unter die Hauptdeckung Krankheit und Unfall fallen, die maximale Entschädigung pro Vertragsjahr auf die im Versicherungsvertrag definierte „Versicherungssumme Krankheit und Unfall pro Vertragsjahr“ begrenzt ist.
- Entschädigt werden die gewöhnlichen, erforderlichen Kosten für Behandlungen und weitere versicherte Leistungen durch einen Tierarzt oder anderen anerkannten Leistungserbringer zum Referenztarif von simpego. Der Referenztarif von simpego basiert auf Auswertungen vergangener Schadendaten und Entschädigungen für vergangene Leistungen. Liegen dem Referenztarif nicht genügend Daten vor, erfolgt die Entschädigung zum markt- und ortsüblichen Tarif in der Schweiz. Markt- und ortsüblich ist der Tarif dann, wenn für die gleiche Behandlung in anderen örtlichen Tierarztpraxen innerhalb der Schweiz ähnliche Kosten anfallen.
- Übersteigen die Kosten den Referenztarif von simpego oder den markt- und ortsüblichen Tarif, dann behält sich simpego das Recht vor, die Entschädigung entsprechend zu kürzen. Übersteigen bei Behandlungen im Ausland die Kosten den Betrag, den die gleiche Leistung in der Schweiz gekostet hätte (Referenztarif von simpego oder in der Schweizer Wohnregion des Versicherungsnehmers markt- und ortsübliche Kosten), behält sich simpego das Recht vor, die Entschädigung entsprechend zu kürzen.
- Die Erstattung der versicherten Kosten an den Versicherungsnehmer und die Berechnung der Kostenübernahme erfolgt in Schweizer Franken.
B.8 Leistungsbegrenzungen / -beschränkungen / -kürzungen
B.8.1 Leistungsgrenze pro Krankheit / Unfall pro Vertragsjahr
Unabhängig von der Versicherungssumme pro Vertragsjahr bezahlt simpego für eine einzelne Erkrankung / Unfall max. CHF 25’000 pro Vertragsjahr. Dies beinhaltet alle Kosten, die mit dieser Erkrankung / Unfall zusammenhängen inkl. Diagnostik, Behandlung, Folgebehandlungen, Medizinalfutter, Medikamente etc.
B.8.2 Leistungsbeschränkung für Erbkrankheiten und Geburtsgebrechen
Die versicherten Leistungen sind auf die Hälfte beschränkt, wenn es sich um Kosten im Zusammenhang mit Erbkrankheiten oder einem Geburtsgebrechen handelt. Dies gilt auch für Folgeerkrankungen, die direkt oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Erbkrankheit oder das Geburtsgebrechen zurückzuführen sind. Die Beschränkung wird angewendet, bevor die Jahresfranchise, die Kostenübernahme und danach die versicherte Jahressumme der jeweiligen Deckung angewendet wird.
- Definition Erbkrankheit: Als Erbkrankheiten werden Erkrankungen und Abweichungen bezeichnet, die familiär gehäuft oder durch sogenannte Neumutationen, also neu auftretende Veränderungen des Erbguts, in der bis dahin unbelasteten Gesamtheit der betreffenden Gattung erscheinen. Eine solche Krankheit (z.B. Ellbogen- und Hüftgelenkdysplasien) kann zu einem beliebigen Zeitpunkt im Leben des betreffenden Tieres auftreten, so auch bei der Geburt. Eine genetische Disposition (Veranlagung) wird einer Erbkrankheit gleichgestellt.
- Definition Geburtsgebrechen: Geburtsgebrechen sind angeborene Krankheiten, Fehlbildungen oder Entwicklungsstörungen, die ab der vollendeten Geburt bestehen. Sie entstehen häufig durch eine abnormale Entwicklung des Fötus im Mutterleib.
Diese Leistungsbeschränkung gilt nicht für die Deckung Vorerkrankung und Unfall.
Diese Leistungsbeschränkung gilt nicht, falls der Zusatzbaustein „Volldeckung bei Erbkrankheiten / Geburtsgebrechen“ mitversichert wurde.
B.8.3 Leistungskürzung bei Unterlassung / Missachtung tierärztlicher Empfehlungen
Werden tierärztlich empfohlene oder angeordnete Massnahmen, insbesondere Behandlungen, Nachkontrollen oder Medikamentengaben, nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzt, obwohl durch diese Massnahmen der Eintritt des Schadenfalls verhindert oder das Schadenausmass wesentlich hätte reduziert werden können, können Leistungen gekürzt werden.
B.9 Versichertes Ereignis Krankheit
Eine Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht die direkte Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung bei einem Tierarzt erfordert. Auch Verhaltensstörungen gelten als Erkrankung der geistigen Gesundheit und sind mitversichert.
Als versichertes Ereignis gelten:
- die Neuerkrankung des versicherten Haustieres, d.h. die Erkrankung tritt das erste Mal auf.
- das erneute Auftreten einer Erkrankung die während der Vertragslaufzeit als versicherte Neuerkrankung anerkannt wurde.
- eintretende Folgeerkrankungen für Erkrankungen, die während der Vertragslaufzeit als versicherte Neuerkrankung anerkannt wurden.
- das erneute Auftreten einer Erkrankung, die bereits vor Vertragsbeginn medizinisch vollständig abgeheilt war und die Behandlung vollständig abgeschlossen worden ist. Es darf zudem keine Hinweise darauf gegeben haben, dass die Erkrankung chronisch ist, wiederkehren wird oder fortbestanden hat.
B.10 Versichertes Ereignis Unfall
Als versichertes Ereignis gilt die plötzliche, unfreiwillige, schädigende Einwirkung durch einen äusseren Faktor. Ausgeschlossen sind Ereignisse, bei denen der äussere Faktor den Rahmen des alltäglichen nicht überschreitet oder durch Abnützung (Degeneration) entstanden sind. Mitversichert sind unfallbedingte Zahnbehandlungen inkl. notwendiger Zahnersatz und auf den versicherten Unfall zurückzuführende Verhaltensstörungen, sofern der behandelnde Tierarzt einen Zusammenhang zwischen der Verhaltensstörung und dem Unfall bestätigt.
Sofern sie auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen sind, für das simpego Leistung erbracht hat, sind auch Spätfolgen aus Unfällen mitversichert. Dazu zählen z.B. chronische Schmerzen, Probleme mit chirurgischen Implantaten sowie eine nachlassende Beweglichkeit im Alter oder nach hoher Belastung. Auch Probleme mit dem Bewegungsapparat durch Abnutzungserscheinungen und Fehlbelastungen wie z.B. Arthrose, Verspannungen oder Bewegungsschmerzen zählen dazu.
B.11 Vorerkrankung
B.11.1 Definition Vorerkrankung
Als Vorerkrankungen gelten alle Krankheiten, gesundheitlichen Beschwerden, klinischen Symptome, Verletzungen, Unfallfolgen inkl. Spätfolgen, Fehlbildungen, Entwicklungsstörungen, angeborenen oder erblichen Anlagen sowie Verhaltensauffälligkeiten des versicherten Tieres, die vor Vertragsbeginn erstmals aufgetreten sind, tierärztlich festgestellt, abgeklärt, behandelt oder dokumentiert wurden oder dem Versicherungsnehmer bekannt waren.
Als Vorerkrankungen gelten auch solche Beschwerden oder Befunde, die vor Vertragsbeginn zwar noch nicht abschliessend diagnostiziert waren, jedoch bereits durch Symptome, Verdachtsdiagnosen, tierärztliche Hinweise, empfohlene Abklärungen, Behandlungen, Medikamente, Diäten, Kontrolltermine oder sonstige medizinische Massnahmen erkennbar waren.
Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die ersten Symptome, Beschwerden, Befunde, Verdachtsdiagnosen oder tierärztlichen Hinweise aufgetreten oder dokumentiert worden sind.
B.11.2 Versichertes Ereignis Vorerkrankung
Als versichertes Ereignis gelten Behandlungskosten im Zusammenhang mit bei Vertragsbeginn bereits bestehenden Vorerkrankungen. Versichert sind Behandlungen, Abklärungen, Rezidive, Verschlechterungen, Komplikationen, Folgeerkrankungen, Spätfolgen und Sekundärdiagnosen, sofern ein medizinisch nachvollziehbarer Zusammenhang mit der Vorerkrankung besteht.
Ein medizinischer Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn:
- dieselbe Körperregion, dasselbe Organsystem oder derselbe Krankheitskomplex betroffen ist;
- gleiche, ähnliche oder wiederkehrende Symptome auftreten;
- die spätere Diagnose die früheren Symptome oder Befunde medizinisch erklären kann;
- bereits vor Vertragsbeginn eine weiterführende Abklärung, Kontrolle oder Behandlung empfohlen wurde;
- die spätere Behandlung der Abklärung, Bestätigung, Überwachung oder Therapie einer bereits zuvor bestehenden Symptomatik dient.
Einschränkung: Es besteht keine Deckung für Vorerkrankungen und daraus resultierenden Folgeerkrankungen (sofern ein Zusammenhang mit der Vorerkrankung vom Tierarzt nicht ausgeschlossen werden kann), wenn die Vorerkrankung das erste Mal innerhalb von 3 Monaten vor dem ersten Vertragsbeginn aufgetreten ist. D.h. die ersten Symptome, Beschwerden, Befunde, Verdachtsdiagnosen oder tierärztlichen Hinweise in diesem Zeitraum aufgetreten oder dokumentiert worden sind, auch dann wenn noch keine endgültige Diagnose gestellt wurde.
Nachträglicher Einschluss in den Versicherungsvertrag: Wird die Deckung Vorerkrankung erst nachträglich in einen bestehenden Vertrag aufgenommen, gilt die Deckung nur für Vorerkrankungen, die vor dem ursprünglichen, ersten Vertragsbeginn bestanden haben, d.h. die ersten Symptome, Beschwerden, Befunde, Verdachtsdiagnosen oder tierärztlichen Hinweise aufgetreten oder dokumentiert worden sind. Vorerkrankungen, die innerhalb von 3 Monaten vor dem ursprünglichen, ersten Vertragsbeginn oder während der Karenzfrist das erste Mal aufgetreten sind, sind inkl. Folgekosten und Folgeerkrankungen nicht versichert. Das Beginndatum des Änderungsvertrages definiert lediglich, ab wann, unter Berücksichtigung der Karenzfrist, Kosten für Vorerkrankungen mitversichert sind. Kosten, die vor dem Beginndatum des Änderungsvertrages angefallen sind, sind in jedem Fall nicht versichert.
Besonderheiten im Schadenfall: Bei der Fallprüfung sind, sofern von simpego angefordert, alle Beschwerden, Symptome, Verdachtsdiagnosen, Diagnosen, bekannten oder erkennbaren Krankheiten, Unfallfolgen, tierärztlichen Behandlungen, Medikamente, Diäten, empfohlenen Abklärungen und geplanten Behandlungen des versicherten Tieres vollständig und wahrheitsgemäss anzugeben. Unvollständige oder unwahre Angaben können nach Massgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen dazu führen, dass Leistungen abgelehnt, Vorbehalte angebracht, der Vertrag angepasst oder beendet wird.
B.11.3 Beispiele für Vorerkrankungen
Als Vorerkrankungen gelten insbesondere, aber nicht abschliessend:
- chronische oder wiederkehrende Haut-, Ohren- oder Allergieprobleme, z. B. Atopie, wiederkehrende Otitis, Juckreiz, Pfotenlecken oder chronische Hautentzündungen;
- Tumorerkrankungen, Umfangsvermehrungen oder krebsverdächtige Befunde;
- Herzerkrankungen, Herzgeräusche oder kardiologische Auffälligkeiten;
- chronische Nieren-, Harnwegs- oder Blasenerkrankungen, z. B. chronische Niereninsuffizienz, wiederkehrende Zystitis, Harnsteine oder Kristalle;
- orthopädische oder neurologische Erkrankungen, z. B. Lahmheiten mit chronischem Befund, Arthrose, Patellaluxation, Hüft- oder Ellbogendysplasie, Bandscheibenerkrankungen, Kreuzbanderkrankungen, Krampfanfälle oder Epilepsie;
- endokrinologische oder metabolische Erkrankungen, z. B. Diabetes mellitus, Schilddrüsenerkrankungen, Cushing-Syndrom oder Addison-Erkrankung;
- chronische oder wiederkehrende Magen-Darm-Beschwerden, z. B. wiederkehrendes Erbrechen, chronischer Durchfall, Futtermittelunverträglichkeiten oder chronisch-entzündliche Darmerkrankungen;
- angeborene, erbliche oder entwicklungsbedingte Erkrankungen und Fehlbildungen, z. B. Kryptorchismus, Brachyzephalie-bedingte Beschwerden, Fehlstellungen oder genetisch bedingte Erkrankungen;
- Zahn- und Kiefererkrankungen, sofern diese bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bestanden, dokumentiert oder behandlungsbedürftig waren.
B.11.4 Abgrenzung Vorerkrankung
Nicht als Vorerkrankungen gelten einmalige, akut aufgetretene und vollständig abgeheilte Bagatellereignisse, sofern keine Hinweise auf eine chronische, wiederkehrende oder fortbestehende Erkrankung bestehen und kein medizinischer Zusammenhang zum später geltend gemachten Schadenfall vorliegt.
Dazu können insbesondere zählen:
- einmalige, unkomplizierte Hautreizungen oder Hotspots;
- Floh-, Zecken- oder Insektenbisse ohne Folgeschäden;
- kurzzeitige, unkomplizierte Magen-Darm-Beschwerden von weniger als sieben Tagen Dauer;
- Krallenausrisse ohne Folgeschäden;
- vorübergehende Lahmheiten ohne diagnostizierten chronischen Befund, ohne Folgeschäden und ohne erneutes Auftreten;
- kleine, vollständig abgeheilte Verletzungen ohne weitere Behandlungsbedürftigkeit.
Diese Ereignisse gelten jedoch dann als Vorerkrankung, wenn sie wiederholt auftreten, länger andauern, weiterführende Abklärungen erfordern, mit späteren Beschwerden medizinisch zusammenhängen oder sich Hinweise auf eine zugrunde liegende Erkrankung ergeben.
B.12 Zusätzliche Bausteine
Je nach Vereinbarung auf dem Versicherungsvertrag sind folgende Bausteine bis zur für den jeweiligen Baustein im Vertrag genannten Summe pro Vertragsjahr versichert.
Ein Baustein gehört strukturell immer zu einer Hauptdeckung (Krankheit und/oder Unfall, Vorerkrankung), d.h.
- auch für die einzelnen Bausteine gilt die vereinbarte Jahresfranchise und Kostenübernahme der dazugehörenden Hauptdeckung
- die vereinbarte Versicherungssumme für eine Hauptdeckung ist die maximale Entschädigung pro Vertragsjahr. Alle erbrachten Leistungen aus der Hauptdeckung und den innerhalb dieser Hauptdeckung versicherten zusätzlichen Bausteinen werden zusammengezählt und sind gemeinsam durch diese Summe begrenzt.
B.12.1 Baustein Zahnerkrankungen
Versichert sind Kosten im Zusammenhang mit Zahnerkrankungen, Erkrankungen des Zahnhalteapparates und daraus entstehenden Folgeerkrankungen. Kosten für Zahnersatz wie Kronen sind nicht mitversichert.
B.12.2 Baustein Komplementärmedizinische Behandlung
Im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis sind folgende Behandlungsformen mitversichert:
- Hydrotherapie
- Homöopathie
- Akupunktur
- Physiotherapie
- Osteopathie
- Lasertherapie
Diese Aufzählung ist abschliessend. Andere Behandlungsformen sind nicht versichert.
Im Falle eines versicherten Unfallereignisses sind komplementärmedizinische Behandlungen bis max. 1 Jahr nach erfolgreicher Abheilung der Verletzung versichert. Als erfolgreiche Abheilung eines Unfallereignisses gilt, dass aus Sicht des Tierarztes keine weiteren Kontrollen oder tierärztliche Behandlungen mehr notwendig sind. Wird die komplementärmedizinische Behandlung nach einem versicherten Unfallereignis länger als 1 Jahr fortgeführt, dann sind die dafür anfallenden Kosten nicht mehr versichert.
B.12.3 Baustein Medizinalfutter und Nahrungsergänzungsmittel
Versichert sind Futter, Nahrungsergänzungsmittel und Ernährungsberatung, die vom Tierarzt oder einem anderen anerkannten Leistungserbringer im Rahmen der Behandlung eines versicherten Ereignisses verschrieben worden sind. Futter und Nahrungsergänzungsmittel müssen direkt vom Tierarzt oder mit entsprechendem Rezept bezogen werden.
B.12.4 Baustein Notfallkosten
Tritt im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis ein Notfall ein, sind die durch den Notfall zusätzlich anfallenden Behandlungskosten mitversichert inkl. allfälligen Notfallzuschlägen. Dies gilt auch für Kosten für eine Tierambulanz (ausgenommen Helikopter), falls diese medizinisch notwendig ist für den Transport des Haustieres in die Notfallklinik oder für die Notüberführung des Haustieres vom Tierarzt in eine grössere Klinik. Falls kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung steht, das einen schnellstmöglichen Transport des Haustieres zur Notfallbehandlung ermöglicht, werden die Kosten für ein Taxi oder ähnliche Fahrdienste übernommen, jedoch nur für den Transport des erkrankten oder verletzten Haustieres in die nächstgelegene Notfallklinik / zum nächstgelegenen Notfalltierarzt. Bei notwendigen Hausbesuchen, übernehmen wir die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten.
Ein Notfall ist eine plötzliche Erkrankung oder Verletzung, die eine sofortige, unvorhergesehene und ungeplante medizinische Behandlung erfordert, da sonst eine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit des Haustieres vorliegt. Das bedeutet, die Beschwerden treten akut auf oder verschlimmern sich schlagartig, so dass jeder Aufschub gefährlich wäre. Für Beschwerden, die schon länger bestehen und sich nicht plötzlich verschlimmert haben, werden keine Notfallkosten übernommen.
B.12.5 Baustein Budget für Prävention
Unter Prävention fallen folgende Behandlungen:
- Impfungen
- geplante Kastration (nicht unter Prävention fällt die medizinisch notwendige Kastration, d.h. die Kastration wird aufgrund einer lebensbedrohlichen Notfallsituation oder wegen krankhafter Veränderungen der Eierstöcke, der Gebärmutter oder der Hoden notwendig)
- Zahnsteinentfernung inkl. dafür notwendige Narkose; nicht unter Prävention fallen weitere Zahnbehandlungen inkl. dafür notwendige Röntgenbilder, auch wenn diese gleichzeitig mit der Zahnsteinentfernung durchgeführt wurden
- Floh- und Wurmkuren
- jährliche allgemeine tierärztliche Kontrolle / Konsultation, für Tiere ab 9 Jahre inkl. Blutalterscheck (geriatrisches Blutbild zur Früherkennung von Krankheiten); nicht unter Prävention fallen weitergehende Untersuchungen wie Ultraschall, Röntgen etc.
Diese Aufzählung ist abschliessend.
B.12.6 Baustein Volldeckung bei Erbkrankheiten / Geburtsgebrechen
Handelt es sich beim versicherten Krankheitsereignis um eine Erbkrankheit oder ein Geburtsgebrechen gem. Artikel B.8.2., entfällt die Leistungsbeschränkung.
B.13 Ausschlüsse
Nicht versichert sind:
- Verhaltensmedizinische Behandlungen, wenn die Kondition gemäss dem behandelnden Tierarzt auf mangelhafte Erziehung zurückzuführen ist oder das Haustier, nach den Bestimmungen des Schweizer Tierschutzgesetzt (TSchG) und Tierschutzverordnung (TSchV), nicht artgerecht gehalten wurde oder wird.
- Kosten für plastische Eingriffe und wiederherstellende Chirurgie aus ästhetischen Gründen und deren Folgen.
- Kosten für tierärztlichen Berichte und für Ausweise, die auf Wunsch des Versicherungsnehmers erstellt werden.
- Kosten für die Registrierung des Tieres und das Anbringen von Mikrochips.
- Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit oder Verletzung, die direkt oder indirekt durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch eine versicherte Person verursacht wurden, sei es durch Handlung oder Unterlassung.
- Haustiere von Angehörigen der Armee, Polizei, Feuerwehr und Wehrdienste sowie Wachdienste aller Art, sofern das Tier beruflich eingesetzt wird. Für Haustiere, die an freiwilligen Einsätzen ohne kommerziellen Charakter teilnehmen (z.B. Rettungshunde), besteht hingegen auch während dem freiwilligen Einsatz oder den Trainings für diese Einsätze Versicherungsschutz.
- Unfälle, die sich bei Veranstaltungen (Rennen, Coursing) mit Wettbewerbscharakter ereignen. Unfälle beim Training sind jedoch versichert.
- Kosten für das Einschläfern (ausser medizinisch notwendig) und Kosten für Untersuchungen nach dem Tod des Tieres und für Kremation inkl. Urnen.
- Kosten für Behandlung, die nicht auf anerkannten medizinischen und komplementärmedizinischen Praktiken basieren.
- Kosten für Diätbehandlungen, Behandlungen oder Krankheit als Folge von Übergewicht sowie spezifische Nahrung, Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel, die auf diesen Zweck ausgerichtet sind. Es sei denn die Gewichtszunahme ist das Ergebnis einer diagnostizierten Krankheit.
- Kosten die im Zusammenhang mit der Fortpflanzung stehen (z.B. Trächtigkeit, Geburt, Unfruchtbarkeit, Gentests etc.) und daraus entstehende Folgekosten, Folgebehandlungen und Folgeerkrankungen.
- Kosten und Folgekosten im Zusammenhang mit der Schädigung des versicherten Haustieres durch eine Drittperson, wenn diese ermittelt und für den Schaden haftbar gemacht werden kann. Verfügt die Drittperson über keine entsprechende Haftpflichtversicherung oder deckt diese den Schaden nicht, obwohl eine Haftung vorliegt, übernimmt simpego die Kosten und fordert diese anschliessend selbst beim Verursacher ein.
- Kosten im Zusammenhang mit Reisen des versicherten Haustieres ins Ausland und Einreise in die Schweiz (z.B. Tollwuttiterbestimmung, Quarantäneaufenthalt, dafür notwendige Untersuchungen beim Tierarzt etc.).
C – Zusatzdeckungen
Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart, sind folgende Zusatzdeckungen mitversichert.
C.1 Notfallbetreuung
C.1.1 versicherte Leistung
Versichert sind bis zum im Versicherungsvertrag definierten Betrag pro Tag und maximale Anzahl Tage pro Vertragsjahr die Kosten für die Unterbringung der versicherten Haustiere in einer Tierpension oder die Kosten für einen gewerblichen Haustiersitter.
C.1.2 versicherte Situationen
- Eine versicherte Person wird notfallmässig und ungeplant ins Krankenhaus eingeliefert.
- Ein geplanter Krankenhausaufenthalt einer versicherten Person muss aufgrund auftretender Komplikationen unerwartet verlängern werden.
- Die Rückreise einer versicherten Person aus dem Urlaub kann, ohne eigenes Verschulden, wegen Ausfall des Transportmittels nicht rechtzeitig angetreten und die Rückreise muss deshalb verschoben werden. In dieser Situation wird nur die Anzahl Tage bis zur nächstmöglichen Rückreisemöglichkeit bezahlt. Wird der Urlaub aufgrund des Ausfalls über die nächstmögliche Rückreisemöglichkeit hinaus verlängert, werden für die zusätzlichen Tage keine Leistung übernommen. Kann die Rückreise nicht angetreten werden (z.B. Flug oder Zug verpasst), weil keine angemessene und ausreichende Zeitspanne für Umstiege, Checkins etc. eingerechnet wurden, gilt dies als eigenes Verschulden.
C.1.3 Entschädigungsrichtlinien
- Die Leistung gilt pro versichertem Haustier und für alle über den Vertrag versicherten Haustiere.
- Die Leistung ist beschränkt auf die im Versicherungsvertrag definierte Anzahl Tage pro Vertragsjahr, unabhängig von der Anzahl eintretender Ereignisse.
- Die Leistung ist beschränkt auf den im Versicherungsvertrag definierten Betrag pro Tag. Wird die Anzahl versicherter Tage nicht ausgeschöpft, besteht kein Anrecht auf eine höhere Entschädigung pro Tag.
- Es wird keine Entschädigung übernommen, wenn das versicherte Haustier während dieser Zeit von einer anderen versicherten Person oder einem privaten, nicht gewerblich tätigen Haustiersitter betreut wird.
- Erfolgt die Notfallbetreuung aufgrund eines ungeplanten oder ungeplant verlängerten Krankenhausaufenthaltes und die Betreuung des Haustieres ist der versicherten Person nach Entlassung aus dem Krankenhaus noch nicht selbst möglich, werden die Betreuungskosten für maximal 7 weitere Tage übernommen. Die maximal versicherte Anzahl Tage pro Vertragsjahr können dabei jedoch nicht überschritten werden.
C.2 Bergung & Rettung
C.2.1 versicherte Leistungen
Versichert sind bis zum im Versicherungsvertrag definierten Betrag die Kosten für die Bergung und Rettung des versicherten Haustieres. Dies umfasst nebst speziellen Rettungsorganisationen wie die Rettungsflugwacht oder Tierambulanzen auch Rettungseinsätze durch Polizei, Feuerwehr oder andere zur Rettung und Bergung ausgerüstete Organisationen und Personen.
C.2.2 versicherte Situationen
- Das versicherte Tier gerät in eine akute Notlage und muss aus dieser gerettet werden. Dabei ist es für die, für das Haustier verantwortliche Personen, nicht möglich oder nicht zumutbar, die Rettung selbst durchzuführen, entweder weil die entsprechende Ausrüstung fehlt, das Haustier panisch ist und/oder eine Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann oder das Gelände oder bei eingesperrten Haustieren das Gebäude oder der Ort unzugänglich ist und/oder sich die Person bei einem Rettungsversuch selbst in Gefahr bringen würde.
- Die für das Haustier verantwortliche Person gerät selbst in eine Notlage und muss gerettet werden und das versicherte Haustier bleibt zurück.
C.2.3 Entschädigungsrichtlinien
- Simpego beteiligt sich bis zum im Vertrag genannten Betrag an den Kosten, übernimmt aber nicht die Organisation des Rettungseinsatzes.
- Die Leistung ist beschränkt auf den im Versicherungsvertrag genannten Betrag und gilt pro Schadenfall.
- Die Leistung ist beschränkt auf die Bergung und Rettung des Haustieres. Bergungs- und Rettungskosten für mitgerettete Personen fallen nicht unter diese Deckung.
C.2.4 Ausschlüsse
Nicht versichert sind Schäden:
- die entstehen, wenn das Haustier auf Routen mitgenommen wird, die nicht für Haustiere geeignet sind oder das Haustier nicht entsprechend dafür ausgebildet wurde.
- die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden mussten.
- die auf alpinen Passagen ab III Grad (UIAA) eintreten; auf Passagen ab II Grad besteht Versicherungsschutz, wenn das Haustier entsprechend gesichert oder in einem dafür ausgelegten Rucksack transportiert wurde.