Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version September 2026
- 1. Was ist die Allgemeine Geschäftsbedingung
- 2. Abweichungen zwischen den geltenden Bestimmungen
- 3. Gesetzliche Grundlagen
- 4. Gerichtsstand
- 5. Mitteilungen
- 6. Widerrufsrecht
- 7. Vertragspartner und Risikoträger
- 8. Vertragsumfang
- 9. Vertragsdauer / Vertragsjahr
- 10. Kündigung
- 11. Abrechnung der Prämie nach Vertragsaufhebung
- 12. Vertragsanpassung
- 13. Gefahrenveränderung
- 14. Ratenzahlung
- 15. Papierdokumente
- 16. Gesetzliche Abgaben und Beiträge
- 17. Prämie
- 18. Zahlungsmöglichkeiten
- 19. Zahlungsverzug und Deckungsunterbruch
- 20. Sorgfaltspflicht
- 21. Kürzung der Versicherungsleistung
- 22. Sanktionen
- 23. Fälligkeit einer Entschädigung
- 24. Abtretung von Ansprüchen
- 25. Wichtigste Pflichten
- 26. Information zu den Versicherungsdeckungen (Summen- vs. Schadensversicherung)
- 27. Datenbearbeitung und Datenschutz
1. Was ist die Allgemeine Geschäftsbedingung
Die AGB regeln die Kundenbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person und dem Vertragspartner Simpego Versicherungen AG.
Diese AGB gelten, sobald eine Vertragsbeziehung zustande kommt. Sie sind ergänzend zu Ihrem Versicherungsvertrag, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und allfälligen Besonderen Bedingungen (BB).
- Versicherungsvertrag: Das wichtigste Dokument. Darin sind versicherte Sachen und Personen, versicherte Summen, versicherte Deckungen einschliesslich allfälliger Selbstbehalte und dafür anfallende Prämien definiert. Darüber hinaus sind die, für die Risikoeinschätzung relevanten Informationen, aufgeführt. Der Versicherungsvertrag zeigt zudem, welche Ausgabe der AGB, AVB und allfälligen BB gelten oder enthält diese bereits angedruckt. Weichen Angaben im Versicherungsvertrag von den Bestimmungen der AGB oder den AVB ab, haben die Regelungen des Versicherungsvertrages Vorrang.
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB): Ergänzen den Versicherungsvertrag und regeln die Details zu den versicherten Situationen, versicherten Leistungen, den Entschädigungen, die Pflichten, Obliegenheiten und Rechte der Vertragsparteien.
- Besondere Bedingungen (BB): Ergänzen den Versicherungsvertrag und enthalten oft Bedingungen, die so in der AVB nicht oder anders geregelt sind.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Regelt die Punkte, die das allgemeine Vertragsverhältnis und die Kundenbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person und Simpego Versicherungen AG oder dem jeweiligen Risikoträger betreffen.
Welche Ausgabe der AVB und AGB für Ihren Versicherungsvertrag gültig sind, ist direkt in Ihrem Versicherungsvertrag ersichtlich.
2. Abweichungen zwischen den geltenden Bestimmungen
Bei einer Abweichung zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder Besonderen Bedingungen (BB), gehen die AVB resp. BB vor.
Bei einer Abweichung zwischen einer Besonderen Bedingung (BB) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), gehen die BB vor.
3. Gesetzliche Grundlagen
Für alle bei simpego abgeschlossenen Versicherungsverträge gelten die Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Für Versicherungsnehmer
mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Hauptverwaltung im Fürstentum Liechtenstein gelten die zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts.
4. Gerichtsstand
Bei Rechtsstreitigkeiten kann der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte Klage erheben, entweder am Sitz von simpego resp. vom jeweiligen Risikoträger oder an seinem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz.
5. Mitteilungen
Alle Mitteilungen an simpego können dem Hauptsitz von simpego zugestellt werden. Betrifft die Mitteilung einen anderen Risikoträger, können Mitteilungen an den Hauptsitz des jeweiligen Risikoträgers zugestellt werden.
Mitteilungen von simpego oder dem jeweiligen Risikoträger an den Versicherungsnehmer erfolgen rechtsgültig an die letzte bekannte Adresse.
Adressänderungen sind simpego umgehend zu melden.
6. Widerrufsrecht
Nach dem Vertragsabschluss hat der Versicherungsnehmer ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag widerruft, wird der Vertrag per Beginn aufgehoben und bereits bezahlte Prämien werden zurückerstattet. Falls simpego bereits Zahlungen für Schäden geleistet hat, müssen diese vom Versicherungsnehmer zurückbezahlt werden.
Der Widerruf kann schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen, d.h. per Post, Email oder – falls angeboten – mit einem entsprechenden Formular auf der Website.
7. Vertragspartner und Risikoträger
Für alle direkt bei simpego abgeschlossenen Versicherungsverträge ist der Vertragspartner die Simpego Versicherungen AG, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich. Simpego ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht.
Ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder den Besonderen Bedingungen (BB) nichts anderes erwähnt, ist simpego der Risikoträger und Vertragsverwalter.
8. Vertragsumfang
Die abgeschlossenen Versicherungsdeckungen sind im Versicherungsvertrag aufgeführt. Der Vertragsumfang ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und allfälligen Besonderen Versicherungsbedingungen (BB).
9. Vertragsdauer / Vertragsjahr
- Beginn, Ende und Erneuerung: Der Vertragsbeginn und das Vertragsende werden im Versicherungsvertrag festgelegt. Die Versicherung wird für die Dauer eines Jahres oder kürzer abgeschlossen und erneuert sich stillschweigend für das nächste Vertragsjahr, sofern nicht eine Partei vor Ablauf des Vertragsjahres kündigt oder simpego dem Versicherungsnehmer eine Anpassung des Vertrages per neuem Vertragsjahr unterbreitet. Wenn sich der Vertrag zum Zeitpunkt der Erneuerung aufgrund Zahlungsausstand im Deckungsunterbruch befindet, d.h. die Leistungspflicht von simpego ruht, erneuert sich der Versicherungsvertrag nicht stillschweigend und simpego wird dem Versicherungsnehmer auch kein neues Angebot per neuem Vertragsjahr unterbreiten.
- Zeitpunkt Schadeneintritt: Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Versicherungsdauer eintreten, d.h. der Schaden während der Vertragsdauer verursacht oder erstmals festgestellt wurde. Massgebend für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls sind die Bestimmungen der jeweils anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Bei Haftpflichtversicherungen, Reiseversicherung, Ratenversicherung und Personenunfallversicherungen sind nur Ereignisse versichert, die während der Vertragsdauer verursacht worden resp. entstanden sind.
- Karenzfrist: Einige Versicherungsprodukte enthalten eine Karenzfrist. Diese ist in den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Produkt geregelt.
- Definition Vertragsjahr: Das Vertragsjahr ist immer das volle Jahr (365/366 Tage) bis zum auf dem Vertrag angegebenen Vertragsende. Das nächste Vertragsjahr startet am auf das Vertragsende folgenden Tag.
- Definition Vertragsdauer: Zeitraum ab auf dem Vertrag festgehaltenen Vertragsbeginn bis und mit auf dem Vertrag festgehaltenen Vertragsende. Hat sich der Vertrag stillschweigend erneuert und es wurde kein neues Vertragsdokument ausgestellt, verschiebt sich das Vertragsende auf den gleichen Tag im drauffolgenden Jahr.
10. Kündigung
- Die Kündigung kann schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen, d.h. per Post, Email oder – falls angeboten – mit einem entsprechenden Formular auf der Website.
- Eine Vertragskündigung muss spätestens einen Tag vor Ende des Vertragsjahres bei simpego eingehen. Wird ein Vertrag von simpego auf den Ablauf des Vertragsjahres gekündigt, erfolgt die Mitteilung über die Kündigung spätestens 30 Tage vor Ablauf des Vertragsjahres.
- Sofern im Versicherungsvertrag aufgeführt, gilt ein tägliches Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer. Der Vertrag endet frühestens am Folgetag nach Eintreffen der Vertragskündigung bei simpego oder zu einem gewünschten späteren Zeitpunkt. Es ist der im Versicherungsvertrag aufgeführte Zuschlag zu entrichten.
- Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können alle Parteien (d.h. der Versicherungsnehmer, simpego oder der jeweilige Risikoträger) den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Simpego resp. der Risikoträger hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung bzw. Erbringung der Versicherungsleistung zu kündigen, der Versicherungsnehmer spätestens 4 Wochen nachdem er Kenntnis von der Auszahlung der Entschädigung bzw. Erbringung der Versicherungsleistung erhalten hat. Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung der simpego resp. des jeweiligen Risikoträgers 14 Tage nach Empfang der Kündigung. Kündigt simpego oder der jeweilige Risikoträger, erlischt ihre Haftung mit dem Ablauf von 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer.
11. Abrechnung der Prämie nach Vertragsaufhebung
Wurde die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorausbezahlt und wird der Vertrag vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben, erstattet simpego die anteilige Prämie für die nicht abgelaufene Versicherungsperiode zurück. Die Prämie wird nicht zurückerstattet, wenn das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) definiert, dass der Versicherer Anspruch auf die gesamte Jahresprämie hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
- der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsabschluss aufgrund eines Schadenfalls kündigt,
- die Versicherungsleistung aufgrund des Wegfalls des Risikos (Totalschadenfall) erbracht wurde.
12. Vertragsanpassung
Bei Änderungen von Prämie, Selbstbehalt, Leistungen, gesetzlichen Abgaben, Gebühren oder Zuschlägen kann simpego die Anpassung des Vertrages verlangen. Sie teilt dem Versicherungsnehmer die Anpassung spätestens 25 Tage vor Inkrafttreten mit. Ist der Versicherungsnehmer damit nicht einverstanden, kann er den von der Änderung betroffenen Teil oder den ganzen Vertrag auf den Zeitpunkt kündigen, an dem die Anpassung in Kraft treten würde. Erhält simpego bis zum letzten Tag vor Inkrafttreten der Anpassung keine Kündigung vom Versicherungsnehmer, gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsanpassungen. Änderungen der gesetzlichen Abgaben oder einer gesetzlich geregelten Deckung berechtigen nicht zu einer Kündigung.
13. Gefahrenveränderung
Ändern sich im Laufe der Versicherungsdauer die im Versicherungsvertrag festgehaltenen Angaben, muss simpego unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, auf schriftlichem oder elektronischem Weg informiert werden.
Erhöht sich durch die Änderung die Gefahr für simpego wesentlich, kann sie für den Rest der Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen oder einen neuen Vertrag mit entsprechender Prämienerhöhung ausstellen, die Weiterführung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen oder den Vertrag binnen 14 Tagen nach Empfang der Mitteilung auf 4 Wochen kündigen. Simpego kann zudem die Leistung im Schadenfall verweigern, wenn das Schadenereignis und die nicht mitgeteilte Gefahrenveränderung in Kausalität zueinander stehen.
Dies gilt sinngemäss auch dann, wenn die beim Abschluss des Vertrages gemachten Angaben (z.B. Antragsfragen) nicht den Tatsachen entsprechen und simpego Kenntnis davon erhält.
Vermindert sich durch die Änderung die Gefahr für simpego wesentlich, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von 4 Wochen ab Eintritt der wesentlichen Minderung der Gefahr den Vertrag kündigen oder eine Prämienreduktion verlangen. Die Prämienreduktion wird ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Mitteilung bei simpego eingegangen ist. Lehnt simpego eine Prämienreduktion ab oder ist der Versicherungsnehmer damit nicht einverstanden, so kann er den Vertrag innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt der Ablehnung resp. Information über die Höhe der Prämienreduktion kündigen.
14. Ratenzahlung
Für Ratenzahlung kann ein Zuschlag erhoben werden. Ist dies der Fall, ist der Zuschlag auf dem Versicherungsvertrag ausgewiesen. Unterjährige Zahlweisen können zusätzlich oder alternativ auch zu einem Aufschlag auf die Risikoprämie führen.
15. Papierdokumente
Für Papierdokumente kann ein Zuschlag erhoben werden. Ist dies der Fall, ist der Zuschlag auf dem Versicherungsvertrag ausgewiesen.
Wurde elektronische Zustellung vereinbart und wir können die Dokumente nicht oder nicht mehr an die vom Versicherungsnehmer angegebene E-Mail-Adresse zustellen, hat simpego das Recht den Vertrag per Start des laufenden Vertragsjahres auf Papierdokumente mit Postversand umzustellen und dafür den entsprechenden Zuschlag zu erheben.
16. Gesetzliche Abgaben und Beiträge
Auf allen Versicherungsdeckungen werden gesetzliche Abgaben erhoben, ausser die Deckung ist gemäss dem Bundesgesetz über die Stempelabgaben von der Abgabe befreit: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1974/11_11_11/de#art_22
Übersicht der gesetzlichen Abgaben:
- eidgenössische Stempelabgaben 5%: auf alle Sach- und Haftpflichtdeckungen (Hinweis: auch bei der Unfallversicherung für Haustiere handelt es sich um eine Sachdeckung und nicht eine Personenunfallversicherung und unterliegt deshalb den eidgenössischen Stempelabgaben.)
- Unfallverhütungsbeitrag 0.75%: auf die Motorfahrzeughaftpflicht
- Abgabe ans Nationale Versicherungsbüro (NVB) / an den Nationalen Gefahrenfonds (NGF): CHF 1.40 pro Jahr für Motorräder; CHF 4.20 pro Jahr für leichte Motorwagen bis 3.5t; CHF 12.60 pro Jahr für schwere Motorwagen
- Löschsteuer für Feuersicherung 0.005%: auf die versicherte Hausrat- resp. Gebäudeversicherungssumme
- Elementarschadenabwehr für Feuerversicherung 0.0075%: auf die versicherte Hausrat- resp. Gebäudeversicherungssumme (nur für versicherte Risiken mit Standort im Kanton Obwalden)
17. Prämie
- Die Prämie wird pro Vertragsjahr festgesetzt und ist jeweils im Voraus zu bezahlen. Sie beruht auf dem gewählten Versicherungsumfang, den versicherten Summen und den Angaben zu den versicherten Personen (inkl. Antragsfragen bei Abschluss) und den versicherten Haustieren, Sachen und Standorten. Ändert sich eine dieser Angaben, ist simpego unverzüglich zu informieren. Simpego hat hierauf das Recht, den Vertrag und die Versicherungsdeckungen an die geänderten Verhältnisse anzupassen.
- Die Prämie bleibt nach einem Schadenfall unverändert. Ausgenommen sind Sanierungen im Einzelfall.
- Simpego kann ausstehende Prämien mit Entschädigungen aus Schadenfällen verrechnen. Dies gilt nicht, wenn die Entschädigung direkt an einen geschädigten Dritten erfolgt.
18. Zahlungsmöglichkeiten
Hier finden Sie eine Übersicht aller Zahlungsmöglichkeiten inkl. allfälliger Einschränkungen pro Produkt / Zahlungsfrequenz.
19. Zahlungsverzug und Deckungsunterbruch
Kommt der Versicherungsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er zur Zahlung aufgefordert. Für Mahnungen wird eine Gebühr von bis zu CHF 30 berechnet. Nach mindestens zwei schriftlichen Zahlungsaufforderungen wird der Fall an ein Inkassobüro weitergeleitet, welches eine Bearbeitungsgebühr erhebt: simpego.ch/bearbeitungsgebuehren. Ausserdem werden dem Versicherungsnehmer die Kosten in Rechnung gestellt, die simpego aufgrund des Zahlungsverzuges entstehen, z.B. für einen Entzug der Kontrollschilder des versicherten Fahrzeuges.
Verstreicht die in der Mahnung gesetzte Frist zur Bezahlung der Prämie ungenutzt, so ruht die Leistungspflicht von simpego oder dem Risikoträger ab einen Tag nach Ablauf der Mahnfrist bis zur vollständigen Bezahlung der gemahnten, offenen Forderung inkl. aller Kosten. Simpego hat zudem das Recht, bei ungenutztem Ablauf der Mahnfrist auf das Einfordern des offenen Betrages auf rechtlichem Weg zu verzichten und stattdessen unter Verzicht der offenen Forderungen per dem Datum, an dem die Leistungspflicht ruht vom Vertrag zurückzutreten. Bei der Ratenversicherung endet die Leistungspflicht damit auch für noch laufende Schadenfälle.
Wird der ausstehende Betrag nicht auf rechtlichem Weg eingefordert und nachträglich bezahlt und simpego erstattet die Zahlung nicht zurück oder lehnt diese ab, ist ab Datum der Zahlung wieder Versicherungsschutz gegeben. Wurde der nachträglich bezahlte Betrag von simpego auf rechtlichem Weg eingefordert, ist ab Datum der Zahlung der Versicherungsschutz wieder gegeben.
Für Schadenfälle inkl. aller daraus resultierenden Folgeschäden und Folgekosten, die entstehen oder eintreten währenddem die Leistungspflicht von simpego ruht, besteht auch nach Begleichung der offenen, gemahnten Forderungen kein Versicherungsschutz.
20. Sorgfaltspflicht
Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze der versicherten Haustiere, Sachen und Vermögenswerte (z.B. versicherte Raten) gegen die versicherten Gefahren zu treffen.
21. Kürzung der Versicherungsleistung
Werden während der Vertragsdauer gesetzliche oder vertragliche Vorschriften oder Obliegenheiten, insbesondere auch die gesetzliche Schadenminderungspflicht und die vertragliche Sorgfaltspflicht, schuldhaft verletzt, kann simpego resp. der jeweilige Risikoträger die Leistungen kürzen oder verweigern.
22. Sanktionen
Simpego erbringt keine Leistung, wenn dadurch anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen verletzt werden.
23. Fälligkeit einer Entschädigung
Eine Entschädigung wird erst fällig, wenn keine Zweifel über die Legitimation und Höhe des Anspruchs bestehen und im Zusammenhang mit dem Schadenereignis keine polizeilichen oder strafrechtlichen Untersuchungen gegen Versicherungsnehmer, Halter, Lenker oder Anspruchsberechtigte hängig sind.
24. Abtretung von Ansprüchen
Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor ihrer endgültigen Festsetzung ohne ausdrückliche Zustimmung von simpego oder dem jeweiligen Risikoträger weder übertragen noch verpfändet werden.
25. Wichtigste Pflichten
Unter die wesentlichen Pflichten des Versicherungsnehmers fallen:
- die unverzügliche Meldung eines Schadenfalls an simpego oder den zuständigen Risikoträger. Wer im Schadenfall informiert werden muss, ist in der AVB definiert.
- keine Forderungen anzuerkennen. (Das heisst, speziell im Zusammenhang mit Haftpflichtschäden darf der Versicherungsnehmer weder in schriftlicher oder mündlicher Form verbindlich zusagen, dass er die Schuld trägt und seine Versicherung den geforderten Schaden übernehmen wird, bevor simpego oder der zuständige Risikoträger Schadenumstände, Haftungsfrage und Schadenhöhe geprüft hat.)
- die unverzügliche Meldung an simpego bei Änderungen der Angaben, welche im Versicherungsvertrag aufgeführt sind.
26. Information zu den Versicherungsdeckungen (Summen- vs. Schadensversicherung)
Bei allen Personenunfallversicherungen (Motorfahrzeug Insassenunfall und Haushalt Unfallversicherung) handelt es sich um Summenversicherungen. Alle anderen Deckungen sind Schadenversicherungen.
Summenversicherung: bei Eintritt eines versicherten Ereignisses ist für die Berechnung einer Entschädigung die vereinbarte Summe massgebend, unabhängig vom tatsächlich entstandenen Schaden.
Schadenversicherungen: bei Eintritt eines versicherten Ereignisses ist für die Berechnung einer Entschädigung der tatsächlich entstandene Schaden massgebend.